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Satzung

Verein der Tunesier in Stuttgart e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein der Tunesier in Stuttgart (nachfolgend VTS genannt) – mit Sitz in Stuttgart – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Nach dessen Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart führt der Verein den Namen Verein der Tunesier in Stuttgart e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Austausches zwischen den Mitgliedern untereinander, mit der deutschen Gesellschaft, sowie mit der tunesischen Heimat. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch die Organisation von kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und humanitären Projekten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

(5) Der Verein unterliegt dem deutschen Grundgesetz. 

§ 3 Mitglieder

  • Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. 
  • Ordentliches Mitglied im VTS kann jeder in Deutschland werden, der die Satzung des Vereins anerkennt, an den Veranstaltungen des Vereins teilnimmt, seine Ziele unterstützt und den Mitgliedsbeitrag zahlt. 
  • Die Aufnahme in den Verein erfolgt unter der in § 3(2) genannten Bedingungen durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Antrags. 

§ 4 Rechte der Mitglieder

  • Mitwirkung und Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und den Vorstandssitzungen. 
  • Aktives und passives Wahlrecht.
  • Sachgemäße Kritik an den Vorstand.
  • Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seine Mailadresse, sein Geburtstag und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt

(5) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, 

(1) Die deutschen Gesetze und Verordnungen zu befolgen, und die Vereinssatzung anzuerkennen

(2) Die gemeinsamen Tätigkeiten und Aktivitäten innerhalb des Vereins nach Möglichkeit zu unterstützen. 
(3) Den Mitgliedschaftsbeitrag zu entrichten. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 
a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss. 
(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 
(2) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. 
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. 
(4) Die Mitgliedschaft muss außerdem im Jahresbeginn erneuert werden. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 
(1) der Vorstand 
(2) die Mitgliederversammlung 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. 
(2) Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur einmal möglich. Die Kandidaten müssen mindestens einen einjährigen Aufenthalt in Stuttgart aufweisen können. Die Kandidatur muss schriftlich dem amtierenden Vorstand eingereicht werden.

(3) Der Rücktritt aus dem Vorstand ist nur in begründeten Extremfällen zulässig. Dieser ist erst nach Bewilligung des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertretenden gültig.
(4) Entsteht im Vorstand eine leere Stelle aufgrund eines austretenden Vorstandmitglieds oder aufgrund einer geringen Wahlbeteiligung, ist dies den Mitgliedern umgehend mitzuteilen. Weiterhin sollen neue Wahlen für die Wiederbelegung jeder Stelle – bis auf die Stelle des Vorstandsvorsitzenden, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung organisiert werden. Die Stelle des Vorstandsvorsitzenden wird von seinem Stellvertreter übernommen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzendem und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(6) Schriftführung: Jede Versammlung und Aktivität muss protokolliert und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und gegebenenfalls vom Finanzvorstand unterzeichnet werden. Die Protokollführung wird abwechselnd von den Vorstandsmitgliedern durchgeführt.
(7) Der Vorstand soll Mitglieder, die ihre Pflichten im Verein nicht erfüllen, kritisieren, verwarnen, und in Extremfällen ihnen den Austritt aus dem Verein anraten.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberichtigt ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Es finden ordentliche Versammlungen, außerordentliche Versammlungen und eine Jahresversammlung statt. Jede Vollversammlung muss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich angekündigt werden. 
(2) Bei den Ordentlichen Versammlungen werden die Aktivitäten besprochen und terminiert. 
(3) Außerordentliche Versammlungen finden aus besonderen Anlässen durch Anfrage vom Vorstand statt. Bei schriftlicher Beschwerde von mindestens 50% der Mitglieder unter Angabe des Beschwerdegrunds ist der Vorstand dazu verpflichtet, dies allen Mitgliedern umgehend mitzuteilen, und eine außerordentliche Versammlung innerhalb von 4 Wochen zur Besprechung der Beschwerde zu halten. 
(4) Die jährlich stattfindende Vollversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands, Satzungsratifikationen und die Wahl des nachfolgenden Vorstands. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder rechtskräftig werden, soweit ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung. 

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 29.04.2008 – mit Nachtrag vom 12.06.2008 – beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. 

(2) Änderungen dieser Satzung durch amtsgerichtliche Vorgaben bedürfen nur der Zustimmung des Vereinsvorstandes. 
(3) Die Mitgliederversammlung am 29.11.2013 hat folgende Änderungen der Vereinssatzung beschlossen: in § 8 Vorstand die Absätze (1) und (2) und in § 9 Mitgliederversammlung der Absatz (4).

(4) Die Mitgliederversammlung am 4.5.2018 hat die Namensänderung in Verein der Tunesier in Stuttgart e. V. sowie alle zugehörigen Änderungen beschlossen